Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Begriffsbestimmungen

Die nachstehend verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung: "Verkäufer" bedeutet Frank Schmidt Meditechniker; "Käufer" bedeutet jegliche natürliche oder juristische Person, die Empfänger einer Preisangabe, Auftragsbestätigung oder einer anderen Mitteilung ist, welche den nachstehenden Bedingungen unterliegt; "Liefergegenstände" bedeutet die Erzeugnisse, Artikel oder andere Gegenstände, auf die sich eine vom Verkäufer gemachte Preisangabe, Auftragsbestätigung oder eine andere Mitteilung bezieht.

2. Allgemeines | nach oben

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Liefergeschäfte und Leistungen des Verkäufers ungeachtet abweichender Bedingungen des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn abweichenden Bedingungen des Käufers nicht widersprochen wird. Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers (Auftragsbestätigung) für diesen bindend. Bei sofortiger Lieferung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Maßgeblich für die vom Verkäufer gemachte Preisangabe, die Leistungsbeschreibung und den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers. Zusicherungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich erfolgen.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.

3. Art des Vertrages | nach oben

Jeder Vertrag, auch wenn er Bestellung, Auftrag, Kauf- oder Dienstvertrag genannt wird, hat grundsätzlich die Eigenschaft eines Dienstvertrages, wenn er nicht ausdrücklich die Eigenschaften, die im nächsten Absatz beschrieben sind hat. Die Erfüllung ist gegeben, wenn die Dienstleistung erbracht ist, auch dann, wenn es sich um eine unvollständige oder noch erweiterungsbedürftige Leistung handelt. Dienstverträge entstehen grundsätzlich durch Angebot und Annahme auf Basis von Zeitwerten (Stunden- oder Tagessatz). Angegebene Zeitwerte sind als ungefähre Zeitschätzung zu verstehen und stellen keine verbindliche Angabe dar.

Wird ein Auftrag auf der Basis einer pauschalen Vergütung geschlossen, so handelt es sich um einen Werkvertrag. Das Werk ist dann in der im Auftrag definierten Form zu erbringen, egal wie hoch der tatsächliche Zeitaufwand ist. Die Anwendung beschränkt sich auf klar abgrenzbare Projekte, die nicht den Charakter einer laufenden, eventuell wiederkehrenden Dienstleistung oder einer Entwicklung haben.

4. Preis | nach oben

a. Der Verkäufer ist berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Preis zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. In den ersten drei Monaten nach Vertragsabschluß wird der Verkäufer Preiserhöhungen jedoch nur in dem Umfang vornehmen, der durch die Änderung von Materialpreisen, Löhnen, Devisenkursen, Steuern, Zöllen u.ä. Kosten bedingt ist.

b. Falls diesbezüglich keine anderen Angaben gemacht wurden, schließt der Preis für die Liefergegenstände die normale Verpackung, die für einen Transport per Luft, Straße oder Schienen geeignet ist, nicht mit ein.

c. Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Preis Abzüge vorzunehmen, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Es sei denn, die Gegenansprüche sind vom Verkäufer anerkannt oder durch rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts festgestellt.

5. Gefahrübergang | nach oben

Mit der Übergabe der branchenüblich verpackten Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn freie Anlieferung vereinbart ist, oder diese ohne besondere Kostenberechnung durch den Verkäufer erfolgt.
Verzögert sich die Ablieferung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Bereitstellung der Ware, spätestens aber mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
Im übrigen bleibt die Geltung der auf den jeweiligen Vertrag anzuwendenden Trade Terms ( Nummer 15 ) unberührt.

6. Gewährleistung | nach oben

a. Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung dafür, dass sämtliche Liefergegenstände frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, die bei normaler Verwendung und Bedienung auftreten, und zwar für den Zeitraum, den der Verkäufer dem Käufer schriftlich aufgibt, beginnend mit dem Tag, an dem die erste Lieferung abgesendet wird ("Gewährleistungsfrist").

b. Der Käufer muss die Lieferung unverzüglich untersuchen und offenkundige Mängel sofort schriftlich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

c. Zeigt sich ein Mangel später, so muss der Käufer ihn innerhalb von 2 Wochen nach der Entdeckung schriftlich anzeigen. Die Haftung des Verkäufers aus obiger Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers, auf Reparatur oder Ersatz von Teilen der Liefergegenstände, die innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Einhaltung der Anzeigenfristen gerügt und für fehlerhaft befunden werden. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass er den angeblich mangelhaften Liefergegenstand oder einen Teil desselben aus dem Betrieb nimmt, um ihn dem Verkäufer zur Prüfung zur Verfügung zu stellen oder an den Verkäufer zurückzugeben, je nach Verlangen des Verkäufers. Bei Übernahme der Haftung aus der obigen Gewährleistung durch den Verkäufer für die Beseitigung eines Fehlers des Liefergegenstandes wird der Verkäufer nach seinem freien Ermessen entweder den Fehler beim Käufer beseitigen oder die Rücksendung des fehlerhaften Liefergegenstandes oder eines Teils desselben an den Verkäufer auf dessen Kosten verlangen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten für die Außerbetriebsetzung des fehlerhaften Liefergegenstandes oder Teils desselben, die Kosten für die anschließende Wiederinbetriebnahme nach Behebung des Fehlers, sowie die Kosten für den Rücktransport vom Verkäufer zum Käufer. Vom Verkäufer ersetzte Liefergegenstände oder Teile desselben werden Eigentum des Verkäufers. Liefergegenstände oder Teile, die kostenlos repariert oder ersetzt wurden, werden von der obigen Gewährleistung nur während der Restlaufzeit der Gewährleistungsfrist gedeckt.

d. Die obige Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile des Liefergegenstandes die üblicherweise als Verbrauchsgegenstände gelten und auch bei normalen Betrieb während der Gewährleistungsfrist ersetzt werden müssen. Dazu gehören insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Sicherungen, Glühbirnen und Luftfilter. Bei Lieferung von Plattenlaufwerken wird die Gewährleistung für die zugehörigen Schreib-Leseköpfe und Datenträger auf diejenigen Mängel beschränkt, die innerhalb von zwölf (12) Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang der Lieferung auftreten.

e. An den Verkäufer zurückgesandte Liefergegenstände sind vom Käufer in der Originalverpackung, in der die Ware geliefert wurde oder in einem äquivalenten Ersatz zu verpacken, so daß angemessener Schutz gegen Beschädigung während des Transports sichergestellt ist. Die Nichtbeachtung dieser Bedingung befreit den Verkäufer von der Pflicht zur Gewährleistung.

f. Falls Liefergegenstände oder Teile derselben ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers vom Käufer oder dritten Personen geändert, modifiziert oder ergänzt werden, deckt die obige Gewährleistung keine Fehler an den Liefergegenständen oder Teilen derselben, die üblicherweise einer derartigen Änderung, Modifizierung oder Ergänzung zugerechnet werden können.

g. Jeder Fehler oder jede Beschränkung an Liefergegenständen oder Teilen derselben die direkt oder indirekt auf einen oder mehrere der folgenden Gründe zurückzuführen sind, sind von der obigen Gewährleistung ausgeschlossen: Verwendung von Reinigungsmaterialien und Reinigungsmitteln oder Schutzanstrichen und Schutzmitteln, die nicht vorher vom Verkäufer anerkannt wurden; unsachgemäße oder unrichtige Installation oder unrichtiger elektrischer Anschluss; Versäumnis, die Liefergegenstände in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer anerkannten Verfahren Instandzuhalten oder instandhalten zu lassen, insbesondere Demontage von Liefergegenständen, die zur Instandhaltung nicht erforderlich ist und die nicht vorher vom Verkäufer genehmigt wurde; Verwendung von Liefergegenständen in einer Umgebung, die nicht mit den Anforderungen des Verkäufers übereinstimmt; angemessener Verschleiß; Unfälle. Gewährleistung entfällt gleichermaßen, wenn die Liefergegenstände oder Teile derselben vom Käufer oder Dritten geöffnet, repariert, verändert oder bearbeitet wurden und der Käufer nicht nachweist, dass hierauf der Mangel nicht zurückzuführen ist. Der Käufer trägt die Kosten für Aufwendungen des Verkäufers und Transportkosten, falls die Beanstandung zu Unrecht erfolgte.

h. Sofern eine aufgrund der obigen Gewährleistung vom Verkäufer durchzuführende Reparatur nach mindestens 2 Nachbesserungsversuchen misslingt oder Ersatzlieferung unmöglich ist, ist der Käufer nach Mahnung und Nachfristsetzung hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zu Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Liefergegenstand im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die gesamte Lieferung, sondern allein das einzelne, mangelhafte Gerät bzw. Teil. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensansprüche (Verzugs-, Verzögerungs-, Folgeschäden mittel- oder unmittelbarer Art), werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Ersatzlieferung gilt u.a. dann als unmöglich, wenn sie auf dem Unvermögen des Herstellers beruht; Lieferverzögerungen beim Hersteller führen zu einer Verlängerung der Ersatzlieferungszeiten, ohne dass die Ersatzlieferung damit unzumutbar erschwert oder unmöglich wird.

i. Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich darüber, wenn ein privater Endverbraucher Abnehmer des Käufers Gewährleistungsrechte geltend machen. Bei Verletzung dieser Pflicht besteht ein Rückgriffsanspruch des Käufers nur in der Höhe des Schadens, der angefallen wäre, wenn der Verkäufer rechtzeitig informiert gewesen wäre.

7. Haftungsausschluss | nach oben

Neben der in Nummer 6 beschriebenen Gewährleistung übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, insbesondere für nicht an den gelieferten Gegenständen entstandene, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen verursacht worden. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist er jedoch nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der beim Vertragsabschluß vorhersehbar war und typischerweise eintritt.

8. Zahlungen | nach oben

Der Verkäufer sendet dem Käufer die Rechnungen für gelieferte Gegenstände gleichzeitig mit diesen Gegenständen, und zwar auch dann, wenn es sich bei der Sendung um eine Teillieferung auf die Gesamtbestellung des Käufers handelt. Der Käufer hat den vollen Rechnungsbetrag ohne irgendeinen Abzug innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ("Fälligkeitstag") zu bezahlen. Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderungen bzw. nach kalendermäßig bestimmter Fälligkeit bereits mit Fälligkeitseintritt. Voraussetzung für weitere Lieferungen ist, daß der Käufer alle fälligen Zahlungen geleistet hat. Falls der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum Fälligkeitstag nachgekommen ist, hat der Verkäufer das Recht, nach seinem Ermessen entweder dem Käufer Zinsen auf die fälligen und unbezahlten Beträge ab Fälligkeit bis zum Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer Zahlungen in voller Höhe zusammen mit den angefallenen Zinsen erhält, zu belasten, und zwar acht Prozent (8 % ) über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB oder von dem Vertrag zurückzutreten und vom Käufer den Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, für jedes Mahnschreiben dem Käufer Euro 10,-- zu berechnen.

9. Verwendung der Liefergegenstände | nach oben

Der Käufer versichert, dass er die Liefergegenstände ausschließlich als Bestandteil von Computern oder anderen, ähnlichen integrierten Systemen verwenden wird, deren Wert erheblich über dem Preis der verwendeten Liefergegenstände liegt und die der Käufer zum Verkauf oder zur Vermietung an Dritte herstellt.

10. Höhere Gewalt | nach oben

Der Verkäufer kann nicht haftbar gemacht werden wegen versäumter Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, wenn das Versäumnis die direkte oder indirekte Folge eines Ereignisses darstellt, das außerhalb der Verantwortung des Verkäufers liegt. Dazu gehören insbesondere jeglicher Akt höherer Gewalt; die Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Lizenz, einer Genehmigung oder anderen Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden, Feuer, Explosion, Überschwemmung; Ausfall von Maschinen; Streik, Aussperrung, sonstige Tarifauseinandersetzungen; Knappheit von Material; Verkehrsstockungen und – Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Betriebsstörungen, Lieferschwierigkeiten von Zulieferern und Herstellern, Energieeinschränkungen, Krieg, Aufstand.

11. Eigentumsvorbehalt | nach oben

Liefergegenstände und Teile werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Auch verarbeitete Waren dienen zur Sicherung des Vorbehaltverkäufers. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren dem Verkäufer nur anteilig gehören, so bemisst sich der ihm abgetretene Teil, der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen nach dem Wert des Miteigentumsanteils des Verkäufers. Der Verkäufer nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
Der Verkäufer kann dem Schuldner die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer muss die ihm zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt. Der Käufer hat sich das im zustehende bedingte Eigentum an den Liefergegenständen und Teilen gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.

12. Exportgenehmigung | nach oben

Dem Käufer ist bekannt, daß im Hinblick auf den Export der Liefergegenstände Beschränkungen bestehen können, insbesondere eine behördliche Genehmigung erforderlich sein kann. Falls der Käufer beabsichtigt, die Liefergegenstände aus dem Land, in dem er seinen Wohnsitz hat oder aus einem anderen Land, in das sie auf Wunsch des Käufers geliefert worden sind, wieder zu exportieren, wird der Käufer dies dem Verkäufer mitteilen. Im Falle der Ausfuhr, Einfuhr oder Wiederausfuhr der nach diesen Bedingungen gekauften Produkte ist der Käufer zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Ursprungslandes sowie der anderen beteiligten Länder verpflichtet.

13. Lieferung | nach oben

a. Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich ausdrücklich vereinbart. Sämtliche Auftragsbestätigungen und Liefertermine erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer die benötigten Arbeitskräfte und das benötigte Material rechtzeitig beschaffen kann. Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt (Nummer 10) oder durch Lieferschwierigkeiten des Vorlieferanten oder Herstellers an der Einhaltung einer Lieferfrist gehindert, so ist der Käufer mit einer angemessenen Fristverlängerung einverstanden. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf höherer Gewalt (Nummer 10) oder auf Unvermögen des Vorlieferanten/Herstellers, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, insofern der Liefertermin um 3 Monate überschritten ist. Der Käufer ist im übrigen wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er den Verkäufer nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich gemahnt und schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.

b. Falls nichts anderweitiges vereinbart wurde, ist der Verkäufer berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei die vorliegenden Bedingungen auf jede derartige Lieferung Anwendung finden. Die Verzögerung oder Nichtausführung einer Teillieferung berechtigt den Käufer nicht, die Abnahme der übrigen Teillieferungen zu verweigern.

c. Falls auf Verlangen des Käufers ein Lieferprogramm abgeändert wird, ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch verursachten Kosten in Rechnung zu stellen oder eine Preisanpassung vorzunehmen.

14. Stornierung | nach oben

a. Durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer kann der Käufer jeden ausstehenden Auftrag ganz oder teilweise stornieren, vorausgesetzt, dass er dem

b. Verkäufer die Stornierungskosten ersetzt, die ihm von diesem aufgegeben werden und die nach dessen Wahl entweder mit 30% der Rechnungssumme (netto) ohne Nachweis angesetzt werden oder durch Berechnung des tatsächlich entstandenen Schadens. Ist im Zeitpunkt der Stornierung bereits eine Teillieferung erfolgt, kann der

c. Verkäufer neben den genannten Stornierungskosten für die gelieferten Gegenstände in entsprechender Anwendung der Nummer 13. nachträglich den Preis in Rechnung stellen, der der verringerten Liefermenge entspricht. Die auf Grund der beiden vorstehenden Absätze a. und b. anfallenden Beträge sind vom Käufer nach Rechnungsstellung unverzüglich zu bezahlen.

15. Trade Terms | nach oben

Die Bedeutung der von den Parteien verwendeten Trade Terms richtet sich nach den Bestimmungen der von der internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms 2000. Der Käufer hat die Liefergegenstände bis zum Übergang des Eigentums auf ihn in dem Zustand zu erhalten, in dem sie geliefert wurden und für jede Verlängerung, Beschädigung und jeden Verlust einzustehen.

16. Vertragsbruch und Zahlungsunfähigkeit des Käufers | nach oben

Unbeschadet anderer Ansprüche oder Rechte kann der Verkäufer das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers eröffnet wird.

17. Verzicht | nach oben

Der Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer der vorliegenden Bedingungen oder Rechte bedeutet keinen Verzicht auf zukünftige Geltendmachung und führt nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen.

18. Mitteilungen des Verkäufers | nach oben

Der Verkäufer wird sämtliche Mitteilungen an den Sitz oder die ihm zuletzt, bekanntgegebene Anschrift des Käufers richten, schriftliche, fernschriftliche und telegrafische Mitteilungen gelten mit der Absendung bzw. der Übergabe an die Post als erfolgt.

19. Abtretungsverbot | nach oben

Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit dem Verkäufer ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

20. Anwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit | nach oben

a. Die Vertragsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

b. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz unseres Unternehmens Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls der Sitz unseres Unternehmens.

c. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen nicht berührt. Die ungültige wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die ihr in zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

21. Schlussbemerkung | nach oben

Wir wünschen uns eine angenehme Zusammenarbeit und den größtmöglichen Nutzen für unsere Vertragspartner.
Frank Schmidt Meditechniker, Waldhofstrasse 6b, 31840 Hessisch Oldendorf/OT Fischbeck

Tel.: 05152 9290828
Mobil: 0174 1633096
E-Mail: info@meditechniker.de

AGB
Impressum
Datenschutz